Grundsätzlich benötigt man für Feuerschalen mit einem Durchmesser unter 1 Meter keine Genehmigung, sofern diese ordnungsgemäß aufgestellt und betrieben werden.

 

Bei dem Betrieb einer Feuerschale ist wichtig, dass nur zugelassene Brennstoffe verbrannt werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz mit weniger als 20% Restfeuchtigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.

 

Generell gilt, dass bei langanhaltender Trockenheit (Graslandfeuerindex Stufe 4) oder bei zu starken Winden keine Feuer entfacht werden dürfen. Keinesfalls dürfen behandelte oder lackierte Hölzer, auch keine Spanplatten, für die Verbrennung genutzt werden. Ebenso tabu sind Gartenabfälle oder andere Abfälle jeglicher Art. Weiter ist darauf zu achten, dass die Feuerschale nicht zu nah an Gebäuden platziert wird. Ein gewisser Abstand sollte eingehalten werden, damit Flammen und Funkenflug niemanden gefährden. Bei Feststellung eines unsachgemäßen Gebrauchs werden entsprechende Bußgeldverfahren eröffnet.